Beschaffenheitserklärung 
(Anlage zum Bauvertrag) 
für den Einbau einer Temperieranlage mit den damit verbundenen Abweichungen 
von den DIN-Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik 
für die Bereiche "Wärme- und Feuchteschutz", "Schadsalzsanierung", "Raumklima", "Heizung" 

Im vorliegenden Projekt ist der Einbau einer Temperieranlage ("Temperierung") als Heizanlage und die Nutzung der energetischen und bauphysikalischen Effekte des Verfahrens vorgesehen. Der Einsatz einer Temperierung ermöglicht die integrierte Behandlung der Bereiche "Wärme- und Feuchteschutz", "Schadsalzsanierung", "Raumklima" und "Heizung". Daraus resultieren in diesen Bereichen gegenüber konventionellen Ansätzen erhebliche Einsparungen und deutlich geringere Eingriffe in historische Bausubstanz. Voraussetzungen dafür sind: sachgerechte Herstellung und funktionsgerechter Betrieb der Temperierung, Beschränkung der flankierenden Maßnahmen auf solche, die bei Nutzung der bauphysikalischen Effekte des Anlagenbetriebs noch sinnvoll sind. 
Die Beschaffenheit der Temperieranlage, ihres Einbaus und Betriebs und der verbleibenden flankierenden Maßnahmen sind unter Hinweis auf die Abweichungen von den Aussagen der üblichen Regelwerke beschrieben in der den Vertragspartnern vorliegenden Schrift "Das temperierte Haus: Sanierte Architektur - Behagliche Räume - "Großvitrine" (Großeschmidt, Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München). Nach ausreichender Diskussion wird der in dieser Schrift beschriebene Ausführungsstandard vereinbart. 


Rechtliche Basis 

VOB für Architekten und Ingenieure. Aktuelles Praxishandbuch. Motzke, Gross, Kromik et alii, 1999 
"Das Werkvertragsrecht fordert als Leistung den Erfolg und nicht die Handlung (z. B. die Durchführung einer Maßnahme nach DIN). Es kann daher ein anderer Technikstandard als der in den a.a.R.d.T. oder den DIN-Normen niedergelegte vereinbart werden, wenn dadurch ein mangelfreies zweckgerechtes Werk zu gewährleisten ist. Die dem zu Grunde liegenden Regeln können auf Praxis beruhen, müssen also weder durch Regelwerksetzer wie z. B. DIN, VDI, VDE erarbeitet worden, noch in den a.a.R.d.T. enthalten sein. Diese geben nämlich die wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen im Bauwesen wieder, die sich ändern können. Juristisch maßgeblich sind daher die im Bauvertrag getroffenen Vereinbarungen". 

"Meersburger Urteil", Az. 4/C33-35/83, Bundesverwaltungsgericht Meersburg 22.05.1987 
"Die Normenausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind so zusammengesetzt, daß ihnen der für ihre Aufgabe benötigte Sachverstand zu Gebote steht. Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die deren Interessenstandpunkte einbringen. Die Ergebnisse ihrer Beratungen dürfen daher im Streitfall nicht unkritisch als `geronnener Sachverstand´ oder als reine Forschungsergebnisse verstanden werden. Zwar kann den DIN-Normen einerseits Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß es sich dabei zumindest auch um Vereinbarungen interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflußnahme auf das Marktgeschehen bezwecken. Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deswegen nicht. Besondere Zurückhaltung ist gegenüber technischen Normen dort geboten, wo ihre Aussagen Bewertungen entgegengesetzter Interessen einschließen, die an sich einer demokratisch legitimierten politischen Entscheidung in der Form einer Rechtsetzung bedürften. Als Ersatz für derartige rechtliche Regelungen sind sie ungeeignet". 

Hinweise für den Anwender von DIN-Normen 
(Regel-Vorspann der DIN-Taschenbücher). Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e.V. 
"Die Normen des Deutschen Normenwerkes stehen jedermann zur Anwendung frei. Festlegungen in Normen sind aufgrund ihres Zustandekommens nach hierfür geltenden Grundsätzen und Regeln fachgerecht. Sie sollen sich als anerkannte Regeln der Technik einführen. Bei sicherheitstechnischen Festlegungen in DIN-Normen besteht überdies eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie anerkannte Regeln der Technik sind. DIN-Normen sind nicht die einzige, sondern eine Erkenntnisquelle für technisch ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall. Es ist auch zu berücksichtigen, daß DIN-Normen nur den zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe herrschenden Stand der Technik berücksichtigen können. Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortlichkeit für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr. Jeder, der beim Anwenden einer DIN-Norm auf eine Unrichtigkeit oder eine Möglichkeit einer unrichtigen Auslegung stößt, wird gebeten, dies dem DIN unverzüglich mitzuteilen, damit etwaige Mängel beseitigt werden können". (Beispiel: Die DIN-gemäße Leistungsberechnung von Strahlungsheizanlagen führt zu Überdimensionierung. Bei entsprechender Ausführung wird der aus dem Wirkungsprinzip folgende Kostenvorteil zunichte gemacht). 


________________________Auftraggeber / Bauherr 


________________________Auftragnehmer/Fachfirma 


________________________ Architekt/Projektant 

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