| Der Jurahaus-Verein |
| Satzung |
|
Satzung des Jurahaus-Vereins Überarbeitete Fassung vom 26.10.2005 § 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Jurahaus-Verein e. V.". Der Sitz des Vereins ist Eichstätt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 - Vereinszweck und Gemeinnützigkeit Zweck des Vereins ist
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kulturelle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. § 3 - Aufgabe des Vereins Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen wünscht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 5 - Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft geht verloren:
Die Mittel zur Erreichung der Zwecke des Vereins sind unter anderem Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen und Einnahmen aus Veröffentlichungen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten zwei Monaten des Jahres fällig. § 7 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassier und bis zu fünf weiteren Mitgliedern als Beiräte. Der Vorstand wird auf zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands endet mit der gültigen Wahl des neuen Vorstands. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist Zuwahl durch den Vorstand zulässig, die der Bestätigung; durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand beschließt in sämtlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, in dringenden Fällen der erste Vorsitzende allein. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind gesetzliche Vertreter im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Umfang ihrer Vertretung ist jedoch in der Weise beschränkt, daß jeweils nur zwei der vorbezeichneten Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. § 9 - Mitgliederversammlung Die Versammlung der Mitglieder findet jährlich einmal statt. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstands sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig Mitgliedern. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 10 - Wissenschaftlicher Beirat Dem Vorstand steht ein wissenschaftlicher Beirat zur Seite, an den er sich um Auskünfte und Gutachten wenden kann, die die Ziele des Vereins auf wissenschaftlich fundierte Weise darlegen und verteidigen. Er besteht aus kompetenten Fachleuten mit Bezug zum Altmühl-Jurahaus. Der Vorstand beruft einstimmig die Mitglieder des Beirats, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Ihre Anzahl ist nicht festgelegt. Der Beirat arbeitet nur aus seiner fachlichen Kompetenz heraus und muß für sich keine geschlossene Meinung vertreten. Es handelt sich um kein verfaßtes Organ. Der Verein will dadurch sein fachliches Renommée nach außen hin dokumentieren. § 11 - Regionalgruppen Zur regionalen Wahrnehmung der Zwecke des Vereins sollen dezentrale Arbeitsgruppen gebildet werden, die vor allem den Bekanntheitsgrad des Vereins steigern und Verbindung mit den örtlichen Behörden, Vereinigungen und Medien pflegen sollen. Jede Regionalgruppe wird von einem Sprecher koordiniert. Dieser Sprecher wird vom Vorstand berufen. § 12 - Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Falls die Versammlung bei der ersten Einladung nach Absatz 1 nicht beschlußfähig ist, ist innerhalb eines Vierteljahres eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Fränkische Freilandmuseum Bad Windsheim, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. |